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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

5.6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an gelieferten Waren behält die Brauerei sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen.
Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet, noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Brauerei verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

6. Leergut

6.1 Eigentum
Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränkecontainer und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. Gleiches gilt sinngemäß für Leergut von Handelswaren, die die Brauerei ausliefert.

6.2 Pfand
Die Brauerei berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.

6.3 Rückgabe und Abrechnung
Der Kunde hat das Leergut alsbald, nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unverzüglich, zurückzugeben; bei Selbstabholung zurückzubringen.
Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Brauerei zurückweisen.
Die Brauerei ist nur verpflichtet, sortiertes, brauereieigenes Leergut zurückzunehmen. Unvollständig bestückte oder mit Flaschen falscher Größe oder Beschaffenheit bestückte Kästen können zurückgewiesen werden. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadensersatz zu leisten, wobei die eingezahlten Pfandbeträge angerechnet werden.

6.4 Leergutauszüge
Die von der Brauerei dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

7. Sonstiges

7.1 Datenverarbeitung
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

7.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Freiberg/Sachsen. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

7.3 Schriftform und Heilung
Abweichende Vereinbarungen von diesen Bedingungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Brauerei schriftlich bestätigt wurden. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen gilt dasjenige als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Lieferungs-und-Zahlungsbedingungen.pdf





6. Zahlungen
Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 3% Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Ware gezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde und eine korrekte Rechung vorliegt. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Auftragnehmers nicht zahlt und keine Einreden bestehen.
Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7. Eingangsprüfung, Mängelhaftung
Die §§ 377, 378 HGB finden dergestalt Anwendung, dass der Besteller äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung zu rügen hat, wenn und soweit die Waren aufgrund ihrer Verderblichkeit nicht eine kürzere Frist erforderlich machen. Bei Weiterversand oder Umleitung der Ware gilt der Beginn der Untersuchung als bis zum eintreffen am neuen Bestimmungsort aufgeschoben. Die Kosten für berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt der Lieferant. Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernde Ware dem Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetz sowie allen am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit, soweit anwendbar, entspricht.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und –regelungen. Die Art der Nacherfüllung wählt der Besteller; das Recht des Lieferanten nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Ist die Sache mangelhaft, ohne dass hierfür eine Garantie übernommen wurde, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung nur dann entlasten, wenn er beweist, dass die Nichterfüllung seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden; wenn sich der Auftragnehmer eines Dritten bediente, kann er sich nur dann entlasten, wenn er selbst nach diesen Voraussetzungen entlastet ist und dieser Dritte selbst ebenfalls nach diesen Voraussetzungen befreit wäre, wenn diese Voraussetzungen auf ihn Anwendung fänden.
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung der Rechte des Bestellers wegen der Mängel insbesondere auch dann keiner Fristsetzung, wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzugs lieferte oder der Besteller zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinen Abnehmern oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Ausübung seiner Rechte hat. Wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder teilweise neu liefert oder nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängelansprüche erneut zu laufen.
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Lieferung oder Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, insbesondere diese nicht der vertraglich vorgesehenen Nutzung am Erfüllungsort oder einem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort entgegenstehen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsmängelhaftung beträgt 10 Jahre ab Übergabe. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des Bestellers nur solche Personen einzusetzen, die über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen und verpflichtet sich, den Besteller im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen freizustellen.

8. Geheimhaltung
Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Muster vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Geschäftsbeziehung selbst darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden.

9. Sonderkündigungsrecht
Bei Zahlungseinstellung des Auftragnehmers, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann der Besteller gegen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten vorhandene Einrichtungen und bisher erfolgte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nehmen.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegenüber Kaufleuten ist der Sitz des Bestellers. Auftragsbestätigung, Versandanzeige (Lieferavis), Lieferschein, Rechnungen und andere vom Lieferanten beizubringende Dokumente sind in deutscher Sprache zu übersenden, falls nicht anders vereinbart.

11. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestellbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtwirksamkeit der Bestellbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Bestellbedingungen-der-Freiberger-Brauhaus-GmbH.pdf

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